SOG 2008 Nr. 38 Art. 42 ATSG. Dem Versicherten ist vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn seine Rente wegen Verletzung der Meldepflicht aufgehoben werden soll. Sachverhalt: Die Invalidenversicherungs-Stelle hob am 9. April 2008 die laufende Rente des Versicherten mit der Begründung auf, dieser habe seine Meldepflicht verletzt. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, indem sie die Angelegenheit zurück an die IV-Stelle weist. Aus den Erwägungen: 2.a) Die IV-Stelle wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vor, er habe nicht mitgeteilt, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe.