{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2008-146_2008-10-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=101994&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "11fc8a726f6fd88fe422cceebeac93bb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2008.146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 16.10.2008 VSBES.2008.146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 16.10.2008 VSBES.2008.146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 16.10.2008 VSBES.2008.146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung der Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:58", "Checksum": "3968b3a949312a709afee787ae925665", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 16.10.2008 VSBES.2008.146\nRegeste:\nEinstellung der Invalidenrente\n\n\nDie IV-Stelle beruft sich auf Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG: Danach darf die Rente bei einer Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG, d.h. wenn sich die für die Leistung massgeblichen Verhältnisse wesentlich verändern und der Versicherte dies nicht mitteilt, gekürzt oder verweigert werden, ohne dass zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden muss. Es kann nun offen bleiben, ob diese am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bestimmung auf den vorliegenden Fall bereits anwendbar ist. Der im Gesetz vorgesehene Verzicht auf das spezielle Mahn- und Bedenkzeitverfahren entbindet die IV-Stelle nicht davon, den allgemeinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten (s. Ueli Kieser: Entwicklungen im Rahmen der 5. IV-Revision, Hill 2007, Fachartikel Nr. 7), zumal Art. 57a IVG beim Entzug einer Leistung generell einen Vorbescheid verlangt, ohne für die Fälle nach Art. 7b Abs. 2 IVG eine Ausnahme zu statuieren. Hinzu kommt, dass eine Verletzung der Meldepflicht gar nicht erstellt ist. Der Bericht der Stadtpolizei, wonach sich der Beschwerdeführer wiederholt in der Bar seiner Ehefrau aufhielt und als Geschäftsführer ausgab, erweckt wohl einen gewissen Verdacht. Er beweist allein aber nicht mit dem erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die eine Invalidenrente ausschliesst und daher gemeldet werden müsste. Hier sind auf jeden Fall zusätzliche Abklärungen erforderlich, bevor beurteilt werden kann, ob weiterhin Anspruch auf eine Rente besteht. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, dass eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Rückweisung an die IV-Stelle zum Neuentscheid einen unnötigen Formalismus darstellen würde.\nVersicherungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2008 (VSBES.2008.146)"}