In der Folge hat die Verwaltung einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2007 zu prüfen und mittels neuer Verfügung darüber zu befinden. Folglich ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen, und es sind die Verfügung vom 16. Mai 2007 sowie der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 7. November 2007 aufzuheben. Versicherungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 (VSBES.2007.426)