5. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Frage, ob, und bejahendenfalls in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer für die verbleibende Restarbeitsfähigkeit ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, nach derzeitiger Lage der Akten nicht beantwortet werden kann. Vielmehr hat die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer vorerst Gelegenheit einzuräumen, seinen Standpunkt innert einer bestimmten Frist zu begründen; dabei ist er darauf hinzuweisen, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. In der Folge hat die Verwaltung einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2007 zu prüfen und mittels neuer Verfügung darüber zu befinden.