Folglich hätte die Verwaltung dem Beschwerdeführer anlässlich der „allerletzten“ Fristerstreckung vom 6. September 2007 androhen müssen, im Säumnisfall (d.h. bei unbenutztem Fristablauf und Nichteinreichen der Beschwerdebegründung sowie des Nachweises über Arbeitsbemühungen) aufgrund der Akten zu entscheiden. 5. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Frage, ob, und bejahendenfalls in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer für die verbleibende Restarbeitsfähigkeit ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, nach derzeitiger Lage der Akten nicht beantwortet werden kann.