Die Androhung hat so zu erfolgen, dass deren Wahrnehmung tatsächlich erfolgen kann (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich-Wollishofen 2003, N 6 zu Art. 40 ATSG). Folglich hätte die Verwaltung dem Beschwerdeführer anlässlich der „allerletzten“ Fristerstreckung vom 6. September 2007 androhen müssen, im Säumnisfall (d.h. bei unbenutztem Fristablauf und Nichteinreichen der Beschwerdebegründung sowie des Nachweises über Arbeitsbemühungen) aufgrund der Akten zu entscheiden.