Hingegen ist die Ausgleichskasse nicht im Sinne der in Art. 40 Abs. 2 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) stipulierten Regeln vorgegangen, wonach der Versicherungsträger, der eine Frist für eine bestimmte Handlung ansetzt, gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses anzudrohen hat. Art. 40 Abs. 2 ATSG stellt eine Schutzbestimmung zugunsten der Partei dar, der die Bedeutung der Fristeinhaltung bewusst gemacht werden soll. Die Androhung hat so zu erfolgen, dass deren Wahrnehmung tatsächlich erfolgen kann (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich-Wollishofen 2003, N 6 zu Art.