Der Beschwerdeführer hat von diesen Gelegenheiten jedoch ohne weitere Begründung keinen Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen ist das rechtliche Gehör nicht verletzt, sind dem Versicherten doch die ihm im Verwaltungsverfahren zustehenden Mitwirkungsrechte eingeräumt worden. d) Hingegen ist die Ausgleichskasse nicht im Sinne der in Art. 40 Abs. 2 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) stipulierten Regeln vorgegangen, wonach der Versicherungsträger, der eine Frist für eine bestimmte Handlung ansetzt, gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses anzudrohen hat.