Am 8. August 2007 hat sie dem Einsprecher einzig ihre Vorstellung über den Nachweis von Arbeitsbemühungen mitgeteilt. Allerdings hat der Versicherte die Möglichkeit wahrgenommen, gegen die Verfügung vom 16. Mai 2007, worin ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 18'140.-- angerechnet wird, Einsprache zu erheben. Auf seine Einsprache hin hat ihn die Verwaltung – wie bereits ausgeführt – mehrmals (8. August, 6. September 2007) aufgefordert, seine Beschwerde antragsgemäss zu begründen. Der Beschwerdeführer hat von diesen Gelegenheiten jedoch ohne weitere Begründung keinen Gebrauch gemacht.