14a Abs. 2 ELV zugrunde (vgl. BGE 117 V 157 f.). c) Den vorliegenden Akten lassen sich zwar keine Angaben bzw. Unterlagen entnehmen, dass die Ausgleichskasse dem Versicherten in Aussicht gestellt hätte, im Falle eines mangelnden Nachweises von hinreichenden Arbeitsbemühungen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Einkommen von Fr. 18'140.-- zu berücksichtigen. Am 8. August 2007 hat sie dem Einsprecher einzig ihre Vorstellung über den Nachweis von Arbeitsbemühungen mitgeteilt.