115 V 142) von Amtes wegen abzuklären, ob diese geeignet sind, die Vermutung umzustossen (s.a. Rz. 2084.10 des ab 1. Januar 2008 gültigen Nachtrages 6 zur Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Macht die versicherte Person gegen die angekündigte Anrechnung keine Einwendungen oder führen die aufgrund ihrer Einwendungen vorzunehmenden Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, legt die Verwaltung – entsprechend der durch die gesetzliche Vermutung bewirkten Umkehr der objektiven Beweislast – der Ergänzungsleistungsberechnung die hypothetischen Einkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV zugrunde (vgl. BGE 117 V 157 f.).