14a Abs. 2 ELV nicht von vornherein nach Umständen zu forschen, die der Erzielung des hypothetischen Einkommens entgegenstehen (BGE 115 V 93). Geht aus den Akten nicht hervor, dass die ansprechende Person ausserstande ist, die fraglichen Einkommen zu erzielen, darf die Verwaltung bei der Berechnung der Ergänzungsleistung von den in den erwähnten Verordnungsbestimmungen festgehaltenen Vermutungswerten ausgehen, ohne dass sie von Amtes wegen zunächst Abklärungen in dieser Richtung treffen müsste; dies entbindet die Verwaltung andererseits nicht von der Pflicht, der versicherten Person auch in diesem Punkt das rechtliche Gehör zu gewähren.