Darauf hat die Verwaltung im angefochtenen Entscheid denn auch einzig abgestellt bzw. festgehalten, dass bislang kein Nachweis über Arbeitsbemühungen eingetroffen sei. Einzig in seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, trotz Bemühungen keinen Arbeitgeber gefunden zu haben, der ihn beschäftigen würde. b) Zwar hat die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht von vornherein nach Umständen zu forschen, die der Erzielung des hypothetischen Einkommens entgegenstehen (BGE 115 V 93).