Daraus bzw. mangels entsprechender Unterlagen sowie aus der Beschwerdebegründung, wonach alle aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 14a ELV (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301) erarbeiteten Kriterien erfüllt seien, lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen getätigt bzw. zumindest keine solchen schriftlich belegt hat. Darauf hat die Verwaltung im angefochtenen Entscheid denn auch einzig abgestellt bzw. festgehalten, dass bislang kein Nachweis über Arbeitsbemühungen eingetroffen sei.