Die Einsprache vom 20. Juni 2007 enthalte keine stichhaltige Begründung, die Berechnung ohne ein hypothetisches Einkommen vorzunehmen. Was den durch die Ausgleichskasse verlangten Nachweis von Arbeitsbemühungen anbelangt, hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben. Daraus bzw. mangels entsprechender Unterlagen sowie aus der Beschwerdebegründung, wonach alle aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art.