Hierzu könne das Formular der Arbeitslosenversicherung verwendet werden, das vollständig auszufüllen sei. Nachdem die Ausgleichskasse die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung am 6. September 2007 ein „allerletztes“ Mal erstreckt hat, diese jedoch ungenutzt verstrichen ist, hat die Verwaltung die Einsprache – wie bereits angeführt – am 7. November 2007 abgewiesen. Den Erwägungen zu diesem Entscheid lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass trotz mehrfacher Aufforderungen kein Nachweis über Arbeitsbemühungen eingetroffen sei. Die Einsprache vom 20. Juni 2007 enthalte keine stichhaltige Begründung, die Berechnung ohne ein hypothetisches Einkommen vorzunehmen.