Im vorliegenden Verfahren ist einzig bestritten und gilt es zu prüfen, ob die Ausgleichskasse beim Abweisen des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2007 zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. Als unbestritten haben hingegen die übrigen Positionen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu gelten. Nachdem sich aus den Akten auch kein Hinweis auf eine Unrichtigkeit dieser Bestandteile ergibt, ist von einer Überprüfung der betreffenden Positionen praxisgemäss abzusehen.