Am 12. Dezember 2007 liess der Versicherte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Versicherungsgericht führen mit dem Antrag, er sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen nach ELG zuzusprechen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist sie zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Ausgleichskasse zurück. Aus den Erwägungen: 1. Im vorliegenden Verfahren ist einzig bestritten und gilt es zu prüfen, ob die Ausgleichskasse beim Abweisen des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2007 zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat.