Am 17. Januar 2007 meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur IV-Rente an. Am 16. Mai 2007 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab, weil die Bezugsvoraussetzungen nicht erfüllt seien; dabei rechnete sie dem Versicherten u.a. ein hypothetisches Einkommen von Fr. 18'140.00 an. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse ebenfalls ab. Am 12. Dezember 2007 liess der Versicherte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Versicherungsgericht führen mit dem Antrag, er sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen nach ELG zuzusprechen.