SOG 2008 Nr. 37 Art. 40 Abs. 2 ATSG. Setzt der Versicherungsträger der versicherten Person eine Frist für eine bestimmte Handlung an, hat er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses anzudrohen. Art. 40 Abs. 2 ATSG stellt eine Schutzbestimmung zugunsten der Partei dar, der die Bedeutung der Fristeinhaltung bewusst gemacht werden soll. Sachverhalt: X. ist bei einem Invaliditätsgrad von 55 % Bezüger einer halben Rente der Invalidenversicherung; dazu kommt eine IV-Rente der Pensionskasse. Am 17. Januar 2007 meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur IV-Rente an.