{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2007-426_2008-10-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=102220&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "154fd4f158055bed50183ffa4b0dda0c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2007.426"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.10.2008 VSBES.2007.426"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.10.2008 VSBES.2007.426"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.10.2008 VSBES.2007.426"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:03", "Checksum": "d4a581b3fbcb9e2bcbc5791c54dd2ebc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.10.2008 VSBES.2007.426\nRegeste:\nErgänzungsleistungen Invalidenversicherung\n\n\nb) Zwar hat die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht von vornherein nach Umständen zu forschen, die der Erzielung des hypothetischen Einkommens entgegenstehen (BGE 115 V 93). Geht aus den Akten nicht hervor, dass die ansprechende Person ausserstande ist, die fraglichen Einkommen zu erzielen, darf die Verwaltung bei der Berechnung der Ergänzungsleistung von den in den erwähnten Verordnungsbestimmungen festgehaltenen Vermutungswerten ausgehen, ohne dass sie von Amtes wegen zunächst Abklärungen in dieser Richtung treffen müsste; dies entbindet die Verwaltung andererseits nicht von der Pflicht, der versicherten Person auch in diesem Punkt das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör richtet sich nach der konkreten Situation und Interessenlage im Einzelfall (unveröffentlichtes Urteil S. vom 23. Februar 1989). Einerseits dient das rechtliche Gehör der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 116 V 184; 116 Ia 99; 113 Ia 288). Beabsichtigt die Ausgleichskasse, von den deklarierten oder von den der bisherigen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Erwerbseinkommen abzuweichen und diese durch die (höheren) hypothetischen Einkommenszahlen der Art. 14a ELV zu ersetzen, hat sie die leistungsansprechende Person vor Erlass der Verfügung darauf hinzuweisen und sie aufzufordern, hiergegen substantiierte Einwendungen zu machen und soweit als möglich zu belegen, für den Fall, dass sie die in Aussicht gestellte Vermutungsfolge der Art. 14a ELV nicht gelten lassen will. Bringt die versicherte Person solche Gründe vor, hat die Kasse in Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. hiezu BGE 116 V 26; 115 V 142) von Amtes wegen abzuklären, ob diese geeignet sind, die Vermutung umzustossen (s.a. Rz. 2084.10 des ab 1. Januar 2008 gültigen Nachtrages 6 zur Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Macht die versicherte Person gegen die angekündigte Anrechnung keine Einwendungen oder führen die aufgrund ihrer Einwendungen vorzunehmenden Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, legt die Verwaltung – entsprechend der durch die gesetzliche Vermutung bewirkten Umkehr der objektiven Beweislast – der Ergänzungsleistungsberechnung die hypothetischen Einkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV zugrunde (vgl. BGE 117 V 157 f.).\nc) Den vorliegenden Akten lassen sich zwar keine Angaben bzw. Unterlagen entnehmen, dass die Ausgleichskasse dem Versicherten in Aussicht gestellt hätte, im Falle eines mangelnden Nachweises von hinreichenden Arbeitsbemühungen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Einkommen von Fr. 18'140.-- zu berücksichtigen. Am 8. August 2007 hat sie dem Einsprecher einzig ihre Vorstellung über den Nachweis von Arbeitsbemühungen mitgeteilt. Allerdings hat der Versicherte die Möglichkeit wahrgenommen, gegen die Verfügung vom 16. Mai 2007, worin ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 18'140.-- angerechnet wird, Einsprache zu erheben. Auf seine Einsprache hin hat ihn die Verwaltung – wie bereits ausgeführt – mehrmals (8. August, 6. September 2007) aufgefordert, seine Beschwerde antragsgemäss zu begründen. Der Beschwerdeführer hat von diesen Gelegenheiten jedoch ohne weitere Begründung keinen Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen ist das rechtliche Gehör nicht verletzt, sind dem Versicherten doch die ihm im Verwaltungsverfahren zustehenden Mitwirkungsrechte eingeräumt worden.\nd) Hingegen ist die Ausgleichskasse nicht im Sinne der in Art. 40 Abs. 2 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) stipulierten Regeln vorgegangen, wonach der Versicherungsträger, der eine Frist für eine bestimmte Handlung ansetzt, gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses anzudrohen hat. Art. 40 Abs. 2 ATSG stellt eine Schutzbestimmung zugunsten der Partei dar, der die Bedeutung der Fristeinhaltung bewusst gemacht werden soll. Die Androhung hat so zu erfolgen, dass deren Wahrnehmung tatsächlich erfolgen kann (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich-Wollishofen 2003, N 6 zu Art. 40 ATSG). Folglich hätte die Verwaltung dem Beschwerdeführer anlässlich der „allerletzten“ Fristerstreckung vom 6. September 2007 androhen müssen, im Säumnisfall (d.h. bei unbenutztem Fristablauf und Nichteinreichen der Beschwerdebegründung sowie des Nachweises über Arbeitsbemühungen) aufgrund der Akten zu entscheiden.\n5. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Frage, ob, und bejahendenfalls in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer für die verbleibende Restarbeitsfähigkeit ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, nach derzeitiger Lage der Akten nicht beantwortet werden kann. Vielmehr hat die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer vorerst Gelegenheit einzuräumen, seinen Standpunkt innert einer bestimmten Frist zu begründen; dabei ist er darauf hinzuweisen, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. In der Folge hat die Verwaltung einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2007 zu prüfen und mittels neuer Verfügung darüber zu befinden. Folglich ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen, und es sind die Verfügung vom 16. Mai 2007 sowie der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 7. November 2007 aufzuheben.\nVersicherungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 (VSBES.2007.426)"}