{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2007-426_2008-10-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=102220&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "154fd4f158055bed50183ffa4b0dda0c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2007.426"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.10.2008 VSBES.2007.426"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.10.2008 VSBES.2007.426"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.10.2008 VSBES.2007.426"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:03", "Checksum": "d4a581b3fbcb9e2bcbc5791c54dd2ebc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.10.2008 VSBES.2007.426\nRegeste:\nErgänzungsleistungen Invalidenversicherung\n\nSOG 2008 Nr. 37\nArt. 40 Abs. 2 ATSG. Setzt der Versicherungsträger der versicherten Person eine Frist für eine bestimmte Handlung an, hat er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses anzudrohen. Art. 40 Abs. 2 ATSG stellt eine Schutzbestimmung zugunsten der Partei dar, der die Bedeutung der Fristeinhaltung bewusst gemacht werden soll.\nSachverhalt:\nX. ist bei einem Invaliditätsgrad von 55 % Bezüger einer halben Rente der Invalidenversicherung; dazu kommt eine IV-Rente der Pensionskasse. Am 17. Januar 2007 meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur IV-Rente an. Am 16. Mai 2007 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab, weil die Bezugsvoraussetzungen nicht erfüllt seien; dabei rechnete sie dem Versicherten u.a. ein hypothetisches Einkommen von Fr. 18'140.00 an. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse ebenfalls ab.\nAm 12. Dezember 2007 liess der Versicherte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Versicherungsgericht führen mit dem Antrag, er sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen nach ELG zuzusprechen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist sie zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Ausgleichskasse zurück.\nAus den Erwägungen:\n1. Im vorliegenden Verfahren ist einzig bestritten und gilt es zu prüfen, ob die Ausgleichskasse beim Abweisen des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2007 zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. Als unbestritten haben hingegen die übrigen Positionen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu gelten. Nachdem sich aus den Akten auch kein Hinweis auf eine Unrichtigkeit dieser Bestandteile ergibt, ist von einer Überprüfung der betreffenden Positionen praxisgemäss abzusehen. (…)\n4.a) Am 8. August 2007 hat die Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse dem Vertreter des Versicherten mitgeteilt, dass die Frist, die Einsprache zu begründen, bis 31. August 2007 erstreckt werde. Was die Arbeitsbemühungen anbelange, würden deren sechs bis acht pro Monat erwartet, die unaufgefordert einzureichen seien. Hierzu könne das Formular der Arbeitslosenversicherung verwendet werden, das vollständig auszufüllen sei. Nachdem die Ausgleichskasse die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung am 6. September 2007 ein „allerletztes“ Mal erstreckt hat, diese jedoch ungenutzt verstrichen ist, hat die Verwaltung die Einsprache – wie bereits angeführt – am 7. November 2007 abgewiesen. Den Erwägungen zu diesem Entscheid lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass trotz mehrfacher Aufforderungen kein Nachweis über Arbeitsbemühungen eingetroffen sei. Die Einsprache vom 20. Juni 2007 enthalte keine stichhaltige Begründung, die Berechnung ohne ein hypothetisches Einkommen vorzunehmen.\nWas den durch die Ausgleichskasse verlangten Nachweis von Arbeitsbemühungen anbelangt, hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben. Daraus bzw. mangels entsprechender Unterlagen sowie aus der Beschwerdebegründung, wonach alle aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 14a ELV (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301) erarbeiteten Kriterien erfüllt seien, lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen getätigt bzw. zumindest keine solchen schriftlich belegt hat. Darauf hat die Verwaltung im angefochtenen Entscheid denn auch einzig abgestellt bzw. festgehalten, dass bislang kein Nachweis über Arbeitsbemühungen eingetroffen sei. Einzig in seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, trotz Bemühungen keinen Arbeitgeber gefunden zu haben, der ihn beschäftigen würde."}