In diesem Fall verneinte das EVG bei einem Stolpern des Pferdes das Unfallmerkmal der Ungewöhnlichkeit mit der Begründung, dass dies häufig vorkomme und es sich dabei um einen gewöhnlichen Vorgang handle, mit welchem ein Reiter zu rechnen habe. Im Gegensatz dazu war der Bocksprung im vorliegenden Fall eher nicht zu erwarten bzw. die Wahrscheinlichkeit dieser Reaktion eher sehr gering.) Versicherungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2008 (VSBES.2007.191)