Beim vorliegenden Ereignis handelt es sich somit um einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG), da der übliche Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges gestört wurde und damit das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors zu bejahen ist. (Siehe auch Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Februar 2006, U 296/05. In diesem Fall verneinte das EVG bei einem Stolpern des Pferdes das Unfallmerkmal der Ungewöhnlichkeit mit der Begründung, dass dies häufig vorkomme und es sich dabei um einen gewöhnlichen Vorgang handle, mit welchem ein Reiter zu rechnen habe.