b) Gemäss den schlüssigen Darlegungen des Gerichtsexperten P. war angesichts des Charakters bzw. des Temperaments die Wahrscheinlichkeit der vom Pferd der Versicherten gezeigten Reaktion (Bocksprung) eher gering. Entsprechend wenig hatte die Versicherte damit zu rechnen. Es kann somit im vorliegenden Fall von einem ungewöhnlichen Vorgang gesprochen werden, der gerade nicht in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des fraglichen Pferdes fällt und mithin im fraglichen Lebensbereich etwas Ungewöhnliches bzw. „Programmwidriges“ darstellt. c) Beim vorliegenden Ereignis handelt es sich somit um einen Unfall im Rechtssinne (Art.