Die Z. stützt sich betreffend den relevanten Sachverhalt dagegen vollumfänglich auf die Angaben, welche die Versicherte selbst beim ersten Arztbesuch am 4. September 1991 gegenüber dem Hausarzt gemacht haben soll (Aussage der ersten Stunde), und bestreitet mithin einen „Bocksprung“. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um die Wiedergabe/Interpretation der ersten Sachverhaltsdarstellung der Versicherten durch den Hausarzt, dem die in der Folge von der Versicherten selbst gemachten, wiederholten und übereinstimmenden Angaben, dass ihr Pferd einen Bocksprung ausgeführt habe (...), vorgehen. b) Gemäss