Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und davon auszugehen, dass dies tatsächlich der Fall war und nicht lediglich ein Gangartwechsel stattfand. Die Z. stützt sich betreffend den relevanten Sachverhalt dagegen vollumfänglich auf die Angaben, welche die Versicherte selbst beim ersten Arztbesuch am 4. September 1991 gegenüber dem Hausarzt gemacht haben soll (Aussage der ersten Stunde), und bestreitet mithin einen „Bocksprung“.