Mit der damit verbundenen Vor- bzw. Rückwärtsbewegung des Kopfes habe der Reiter jederzeit zu rechnen. b) Die Versicherte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors sei zu bejahen, womit der fragliche Vorgang als Unfall im Rechtssinne gelte. Dabei schildert sie den Sachverhalt wie folgt: „Das Pferd, mit welchem ich im Schritt am Langen Zügel unterwegs war, hat unvorhergesehen einen heftigen Bocksprung (Kickstart) nach vorne gemacht. Meinen Kopf, welcher nach rechts gedreht war, hat es nach hinten geschleudert, dann sofort den Körper wieder nach vorne gerissen.