Die Begriffsmerkmale der plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung auf den menschlichen Körper sind unbestritten. Streitig ist hingegen, ob auch das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Dabei ist zu beachten, dass sich nach der Definition des Unfalls das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen selber bezieht. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende unerwartete Folgen nach sich zog.