Gemäss Art. 4 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Es ist zu prüfen, ob es sich beim Ereignis vom 9. August 1991 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt. Die Begriffsmerkmale der plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung auf den menschlichen Körper sind unbestritten.