Aus den Erwägungen: 2.a) Nach Art. 6 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG, SR 832.20) werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1); der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). b) Gemäss Art.