Die Versicherte klagte über Kopf- und Nackenschmerzen. Es wurde ein traumatisches Cervikalsyndrom nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert. Gemäss Arztzeugnis vom 11. September 1991 wurde die Versicherte beim Reiten von einer unerwarteten Vorwärtsbewegung ihres Pferdes überrascht, wodurch ihr Kopf heftig nach hinten geschleudert wurde. Es erfolgten diverse medizinische bzw. biomechanische Abklärungen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 bzw. Einspracheentscheid vom 24. April 2007 lehnte die Z. die Ausrichtung von Versicherungsleistungen mangels eines Unfalls ab. Auf Beschwerde hin bejaht das Versicherungsgericht das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne. Aus den Erwägungen: 2.a)