SOG 2008 Nr. 36 Art. 4 ATSG. Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors. Ein solcher liegt vor bei einem von einem Dressurpferd ausgeführten Bocksprung, wenn angesichts des Charakters bzw. des Temperaments des Pferdes die Wahrscheinlichkeit dieser Reaktion gering war und die Reiterin entsprechend wenig damit rechnen musste. Sachverhalt: Die Versicherte F. war bei der Z. Versicherungsgesellschaft obligatorisch gegen Berufs- und Nichtsberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als sich am 9. August 1991 ein Zwischenfall bei einem Ausritt ereignete. Die erste ärztliche Konsultation erfolgte am 4. September 1991. Die Versicherte klagte über Kopf- und Nackenschmerzen.