{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-07-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2007-191_2008-07-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=102744&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d0520cc8508b3fbefb6a302d895268f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2007.191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.07.2008 VSBES.2007.191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.07.2008 VSBES.2007.191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.07.2008 VSBES.2007.191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:06", "Checksum": "2d90c99d09de2bc9bbcc2e443ee294a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.07.2008 VSBES.2007.191\nRegeste:\nUnfallversicherung\n\nSOG 2008 Nr. 36\nArt. 4 ATSG. Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors. Ein solcher liegt vor bei einem von einem Dressurpferd ausgeführten Bocksprung, wenn angesichts des Charakters bzw. des Temperaments des Pferdes die Wahrscheinlichkeit dieser Reaktion gering war und die Reiterin entsprechend wenig damit rechnen musste.\nSachverhalt:\nDie Versicherte F. war bei der Z. Versicherungsgesellschaft obligatorisch gegen Berufs- und Nichtsberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als sich am 9. August 1991 ein Zwischenfall bei einem Ausritt ereignete. Die erste ärztliche Konsultation erfolgte am 4. September 1991. Die Versicherte klagte über Kopf- und Nackenschmerzen. Es wurde ein traumatisches Cervikalsyndrom nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert. Gemäss Arztzeugnis vom 11. September 1991 wurde die Versicherte beim Reiten von einer unerwarteten Vorwärtsbewegung ihres Pferdes überrascht, wodurch ihr Kopf heftig nach hinten geschleudert wurde. Es erfolgten diverse medizinische bzw. biomechanische Abklärungen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 bzw. Einspracheentscheid vom 24. April 2007 lehnte die Z. die Ausrichtung von Versicherungsleistungen mangels eines Unfalls ab. Auf Beschwerde hin bejaht das Versicherungsgericht das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne.\nAus den Erwägungen:\n2.a) Nach Art. 6 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG, SR 832.20) werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1); der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).\nb) Gemäss Art. 4 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.\nEs ist zu prüfen, ob es sich beim Ereignis vom 9. August 1991 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt. Die Begriffsmerkmale der plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung auf den menschlichen Körper sind unbestritten. Streitig ist hingegen, ob auch das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.\nDabei ist zu beachten, dass sich nach der Definition des Unfalls das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen selber bezieht. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 118 V 61 und 283).\nNach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100; Alfred Maurer: Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204; 1994 Nr. U 180 S. 38; Urteil Z. vom 7. Oktober 2003, U 322/02; vgl. auch Adrian von Kaenel: Unfall am Arbeitsplatz, in: Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.]: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Schaden – Haftung – Versicherung, Basel 1999, S. 584 f.). (...)\n5.a) Die Z. stellt ihre Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 9. August 1991 per 1. April 2006 vorab mit der Begründung ein, es liege gar kein Unfall im Rechtssinne vor, wenn, wie hier, der übliche Bewegungsablauf durch keine Programmwidrigkeit gestört werde, denn es komme häufig vor, dass ein Pferd von sich aus ohne Befehl die Gangart wechsle. Mit der damit verbundenen Vor- bzw. Rückwärtsbewegung des Kopfes habe der Reiter jederzeit zu rechnen.\nb) Die Versicherte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors sei zu bejahen, womit der fragliche Vorgang als Unfall im Rechtssinne gelte. Dabei schildert sie den Sachverhalt wie folgt: „Das Pferd, mit welchem ich im Schritt am Langen Zügel unterwegs war, hat unvorhergesehen einen heftigen Bocksprung (Kickstart) nach vorne gemacht. Meinen Kopf, welcher nach rechts gedreht war, hat es nach hinten geschleudert, dann sofort den Körper wieder nach vorne gerissen. Ich war zu diesem Zeitpunkt mit meiner Reiterkollegin in ein Gespräch vertieft und bin somit völlig überrascht worden. Es gab einen heftigen Schlag in den Nacken, welcher sehr schmerzhaft war (ich hatte das Gefühl, ich würde meinen Kopf verlieren, und habe meinen Pullover um den Hals gebunden als Stütze).“\n6.a) Angesichts der unklaren Aktenlage legte der Instruktionsrichter dem Experten P., Mitglied der Schweizer Dressurequipe (Nationalmannschaft) und eidg. dipl. Reitlehrer, Auszüge aus den Akten vor, soweit diese eine Beschreibung des Ereignisses vom 9. August 1991 enthalten, mit der Bitte um Beantwortung folgender Expertenfragen:\na) Musste die Reiterin beim Auftauchen anderer Pferde die beschriebene Reaktion ihres Pferdes bei den gegebenen Voraussetzungen (13-jähriges, eigenes, gut trainiertes Pferd) erwarten?"}