51 Abs. 2 AVIV nicht erfasst sind. Der Arbeitgeber A. hätte folglich wegen seiner Krankheit keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen können, weshalb das Amt für Wirtschaft und Arbeit gegen die Voranmeldung von Kurzarbeit zu Unrecht keinen Einspruch erhoben hat. In Gutheissung der Beschwerde sind die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Februar 2007 sowie der Einspracheentscheid vom 12. April 2007 somit aufzuheben und es ist festzustellen, dass für die Firma A. wegen der Krankheit von A. kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestand. Versicherungsgericht, Urteil vom 17. September 2007 (VSBES.2007.150)