51 Abs. 2 AVIV die in Frage kommenden Härtefalltatbestände zwar nicht abschliessend aufzähle, die dort erwähnten Beispiele jedoch zeigten, dass nur Elementarschäden sowie bestimmte behördliche Restriktionen in Frage kämen. Eine Krankheit oder ein Unfall ist – diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen – grundsätzlich als ein "anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstand" zu qualifizieren; unter Art. 51 Abs. 2 AVIV können diese Gründe indessen nicht subsumiert werden, da sie von der beispielhaften Aufzählung in Art. 51 Abs. 2 AVIV nicht erfasst sind.