Andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Umstände sind nach der Verordnungsbestimmung länger dauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung sowie Elementarschadenereignisse. Aufgrund dieser Aufzählung geht die Beschwerdeführerin zu Recht davon aus, dass von der Härtefallklausel nur Sachverhalte erfasst werden sollen, die von hoher Intensität sind und beträchtliche Auswirkungen haben können. Die Aufzählung zeigt auch, dass nur ausserhalb der Person des Arbeitgebers liegende Gründe als Härtefall anerkannt werden sollen. Auch das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Entscheid vom 24. April 1996 (ARV 1996/1997 Nr. 40) festgehalten, dass Art. 51 Abs. 2 AVIV