Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen, in lit. d–e solche aufgrund anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände (entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gehören Letztere nicht zu den wetterbedingten Kundenausfällen, denn diese sind in Art. 51a AVIV geregelt). Andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Umstände sind nach der Verordnungsbestimmung länger dauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung sowie Elementarschadenereignisse.