Wie die Beschwerdeführerin zu Recht erwähnt, legitimiert dies indessen nicht zu einer grosszügigen Auslegung der Verordnungsbestimmung. Denn Zweck der Kurzarbeitsentschädigung ist in erster Linie die Deckung eines Arbeitsausfalles, der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist. Lediglich für Härtefälle erlaubt das Gesetz dem Bundesrat, Ausnahmebestimmungen von diesem Grundsatz zu erlassen. In Art. 51 Abs. 2 AVIV sind derartige Ausnahmen festgehalten, in lit. a–c Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen, in lit.