32 Abs. 1 lit. a AVIG. Zur Diskussion steht somit vorliegend lediglich die Frage, ob von einem Härtefall nach Art. 32 Abs. 3 AVIG ausgegangen werden kann, und diesbezüglich nur, ob der Arbeitsausfall auf einen "anderen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Umstand" zurückzuführen ist. Die Aufzählung der in Art. 51 Abs. 2 AVIV erwähnten Gründe für einen Arbeitsausfall ist nicht abschliessend, was aus der Formulierung "insbesondere" hervorgeht. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht erwähnt, legitimiert dies indessen nicht zu einer grosszügigen Auslegung der Verordnungsbestimmung.