Der Arbeitsausfall ist nach Abs. 2 insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren; Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen; Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen; länger dauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung; Elementarschadenereignisse. 2. Es ist unbestritten, dass Krankheit und Unfall in der Person des Arbeitgebers liegende Gründe darstellen, die nicht wirtschaftlicher Natur sind. Arbeitsausfälle, die auf solche Gründe zurückzuführen sind, fallen demnach nicht unter Art. 32 Abs. 1 lit.