dass diese Arbeitsausfälle anrechenbar sind, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keine Dritten für den Schaden haftbar machen kann. Der Arbeitsausfall ist nach Abs. 2 insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren; Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen; Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen; länger dauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung; Elementarschadenereignisse.