AVIG sieht Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) vor, dass diese Arbeitsausfälle anrechenbar sind, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keine Dritten für den Schaden haftbar machen kann.