b und d des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 AVIG). Unter dem Titel "Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AVIG sieht Art.