Gegen den abweisenden Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit beschwerte sich das seco beim Versicherungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 1. Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).