Krankheit oder Unfall des Arbeitgebers sind nicht erfasst. Sachverhalt: Die Firma A. reichte eine Voranmeldung für Kurzarbeit ein mit der Begründung, der Arbeitgeber müsse sich einer Operation unterziehen, die es ihm während längerer Zeit verunmögliche, sich um seine Angestellten zu kümmern, Arbeiten einzuteilen, Offerten einzuholen und die Bauleitung zu übernehmen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn gegen die Voranmeldung keinen Einspruch. Dagegen erhob das seco Einsprache. Gegen den abweisenden Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit beschwerte sich das seco beim Versicherungsgericht.