SOG 2007 Nr. 27 Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 2 AVIV. Kurzarbeitsentschädigung. Von Art. 51 Abs. 2 AVIV sind lediglich Sachverhalte erfasst, die von hoher Intensität sind und beträchtliche Auswirkungen haben können. Nur ausserhalb der Person des Arbeitgebers liegende Gründe können als solcher Härtefall anerkannt werden. Krankheit oder Unfall des Arbeitgebers sind nicht erfasst.