Anliegen des Gesetzgebers ist also, dass die Prämienverbilligung für ein Kind den Eltern zusteht, die über ihre Unterhaltsleistungen direkt oder indirekt für die Krankenversicherung des Kindes aufkommen. Ist aber der massgebliche Anknüpfungspunkt diese Unterhaltspflicht, so spielt es keine Rolle, ob das Kind seinen Wohnsitz im Kanton Solothurn, anderswo in der Schweiz oder gar im Ausland hat, denn die Unterhaltspflicht der Eltern besteht unabhängig davon, wo sich das Kind aufhält. Es genügt mit anderen Worten, wenn die unterhaltspflichtigen Eltern im Kanton Solothurn wohnen, um für ihre Kinder im Rahmen der Familie einen Anspruch auf Prämienverbilligung zu begründen.