Der besagte Sozialabzug in der Steuerveranlagung setzt voraus, dass eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem minderjährigen oder sich in Ausbildung befindlichen Kind besteht (§ 43 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern [StG, BGS 614.11]). Anliegen des Gesetzgebers ist also, dass die Prämienverbilligung für ein Kind den Eltern zusteht, die über ihre Unterhaltsleistungen direkt oder indirekt für die Krankenversicherung des Kindes aufkommen.