"Die Ein- und Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für welches bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (...), für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird, längstens jedoch bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Ausbildung endet." Der besagte Sozialabzug in der Steuerveranlagung setzt voraus, dass eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem minderjährigen oder sich in Ausbildung befindlichen Kind besteht (§ 43 Abs. 1 lit.